Familienrecht

 Auch in schwierigen privaten Lebenssituationen bin ich gerne an Ihrer Seite und berate Sie bei Scheidungs- und Unterhaltsfragen.

Trennungs- und Scheidungsgründe gemäß §§ 1564 ff BGB

Die Ehe kann geschieden werden, wenn

  • die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, die Fortsetzung jedoch für den einen eine unzumutbare Härte darstellt; hierebei kommt es auf den Einzelfall an und  auf die besondere Art und Weise und die Begleitumstände

  • die Ehepartner ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen. Das Getrenntleben, bzw. das Fehlen der häuslichen Gemeinschaft kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen

  • die Ehegatten drei Jahre getrennt leben und nur einer die Scheidung will.

Im Einzelfall kann es jedoch eine Fülle von Ausnahmen zu vorgenannten Grundsätzen geben, weshalb eine anwaltliche Beratung erfolgen sollte.

Für die Scheidung ist nur eine Zerrüttung erforderlich. Wer an der Zerrüttung „schuld“ ist, spielt für die Scheidung keine Rolle.

Einverständliche Scheidung

Bei einer einverständlichen Scheidung sollten in der Antragsschrift (§ 133 FamFG) folgende Punkte geklärt sein:

  1. Der andere Ehegatte will ebenfalls die Scheidung.
  2. Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, muss Einigung bezüglich des Sorge- und Umgangsrechts bestehen.
  3. Wenn erforderlich, muss bezüglich Kindes- und Ehegattenunterhalt ebenfalls eine Einigung erzielt werden.
  4. Die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung müssen geklärt sein
  5. Die Rechtsverhältnisse am Hausrat müssen geklärt sein.

Sind sich die Parteien einig, muss zu vorgenannten Punkten kein Antrag bei Gericht gestellt werden. Das hat zur Folge, dass der „Gegenstandswert“, eine Rechengröße aus der die Gerichtskosten und RA-Gebühren errechnet werden, geringer bleibt als bei streitigen Verhandlungen, letztendlich die Scheidung „billiger“ wird.

Bei einer einverständlichen Scheidung werden die Kosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben. Jede Partei trägt somit die Kosten ihres Rechtsanwalts und die hälftigen Gerichtskosten (§ 150 FamFG).

Die einverständliche Scheidung kann auch nur mit einem Rechtsanwalt durchgeführt werden, sodass nur einmal Anwaltsgebühren anfallen und die Parteien intern sich hierüber verständigen können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beauftragte Rechtsanwalt immer nur eine Partei vertritt, nicht beide.

Versorgungsausgleich

Über die Übertragung von während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen, „Versorgungsausgleich“, wird von Amts wegen entschieden, hierzu ist kein Antrag erforderlich. Der VA kann allerdings während der Ehezeit, u.a. durch Vertrag, ausgeschlossen werden.

Zugewinnausgleich

Haben die Ehegatten keine Vereinbarung zum Güterstand getroffen, besteht regelmäßig Zugewinngemeinschaft. Die jeweiligen Vermögensmassen bleiben jedoch getrennt und werden nicht gemeinschaftliches Vermögen. Die jeweiligen Vermögen können während der Ehezeit einen Zuwachs erfahren, den Zugewinn.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Der Ausgleich bezieht sich nur auf Vermögen, nicht auf Schulden.

Zur Wertermittlung sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.

Unterhalt

Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten können bestehen – während der Ehe – während des Getrenntlebens – nach der Ehe.

Kindesunterhalt

Dieser wird im Wesentlichen nach der „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Die DT wird alle zwei Jahre zum 01.07 angepasst. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Erstmals zum 01.07.2007 wurden die Unterhaltssätze bei den drei Altersstufen 0 – 6 Jahre, 6 – 12 Jahre, 12 – 18 Jahre gesenkt. Die Beträge bei Volljährigen wurden erhöht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass nach einer Entscheidung des BGH vom 17.01.2007, XII ZR 166/04, das Kindergeld beim Unterhalt Volljähriger in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet wird. Die Zahllast für den Unterhaltsverpflichteten kann sich somit erheblich verringern.

Scheidungsverfahren

Grundsätzlich besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag kann wirksam nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Beide Parteien müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Ausnahme hiervon ist die einverständliche Scheidung, bei der es für die Zustimmung zur Scheidung nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf (§ 114 IV 3 FamFG).

Ist der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten nicht ausgeschlossen, z.B. durch Vertrag, wird hierüber im Verbund mit der Scheidung vom Gericht entschieden. Zunächst ist ein umfangreicher Fragebogen auszufüllen und vom Gericht werden bei den Rentenversicherungen die Rentenanwartschaften erfragt. Dies kann einige Monate in Anspruch nehmen. Im Scheidungstermin wird dann ein Teil der Rentenansprüche von demjenigen, der während der Ehezeit mehr erworben hat, auf das Rentenkonto des anderen übertragen. Die Übertragung erfolgt sogleich und nicht erst, wenn Rente gezahlt wird. Die belastete Partei muss allerdings nichts bezahlen, es erfolgen lediglich Umbuchungen bei den Rentenversicherern.

Damit überhaupt ein Termin zur Scheidung bestimmt wird, ist der Gerichtskostenvorschuss zu leisten. Der Vorschuss berechnet sich aus dem Gegenstandswert. Zugrunde gelegt wird das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder Lebenspartner (§ 43 II FamGKG).

Ist die Antragstellende Partei bedürftig, kann dieser Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Es kann auch beiden Parteien VKH gewährt werden.

Im Scheidungstermin haben die Parteien ihre Identität mit Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen.

Die Scheidung wird durch Beschluss verkündet.

Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, kann wirksam auf Rechtsmittel verzichtet werden und die Entscheidung des Gerichts wird sofort rechtskräftig. Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, wird das Urteil einen Monat später mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig.