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Fitnessstudio

Bundesfinanzhof Urteil vom 21. November 2024, VI R 1/23

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes als außergewöhnliche Belaszung zu berücksichtigen.

Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.