Verkehrsrecht

Sollten Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalls sein, haben Sie nach deutschem Recht eine Vielzahl an Schadensersatzansprüchen.

Beim derzeitigen „Schadensmanagement“ der Haftpflichtversicherungen, sollten Sie sich als Betroffener grundsätzlich anwaltlich beraten lassen um Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen zu können.

Bei einem Verkehrsunfall hat die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch die Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen, wenn der andere den Unfall verschuldet hat.

Nach dem Unfall sollten Sie möglichst Beweise sichern, Zeugen feststellen und das Schadensbild durch Fotos dokumentieren. Ein Schuldanerkenntnis des Unfallgegners schadet zwar nicht, wird aber nach einiger Zeit und nach nochmaligem „genauerem Nachdenken“ wegen Irrtum oder Schock angefochten und ist bei Gericht selten ein tragendes Beweismittel.

Zu Wildschäden mit Haarwild (z.B. Reh, Wildsau etc.) im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz ist die eigene Versicherung in Anspruch zu nehmen, AKB § 12.

Zu Unfällen im Ausland oder im Inland mit ausländischen Beteiligten lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein inländisches Versicherungsunternehmen mit der Regulierung beauftragt; die Regulierung erfolgt i.d. Regel nach dem Recht des Landes des Verursachers. Oft können nicht alle Schadenspositionen, die hier erstattungsfähig sind, geltend gemacht werden.

Erstattungsfähige Schadenspositionen sind:

  • Reparaturkosten, u.U. bis 130% des Wiederbeschaffungswertes; auch denkbar Neufahrzeug, wenn der Unfallwagen erst kurz zugelassen war (ca. 1 Monat) und eine geringe Fahrleistung aufweist (unter 1000 Km). Auch möglich bei Reparatur in Eigenregie; ohne Rechnung erfolgt keine MWSt-Erstattung.
  • Gutachterkosten: im Schadensfalle sollte regelmäßig ein Gutachten erstellt werden; zu beachten ist die Bagatellgrenze. Der Gutachter kann eine Wertminderung feststellen, was bei einem Kostenvoranschlag einer Werkstätte nicht der Fall ist.
  • Wertminderung; wird im Sachverständigengutachten festgestellt
  • Abschlepp- und Bergungskosten
  •  Abmelde-/Anmeldekosten; Kosten eines neuen Kennzeichens
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung; es muss Nutzungswille und Möglichkeit gegeben sein; liegt z.B. nicht vor bei Krankenhausaufenthalt
  • Rechtsanwaltskosten
  • Allgemeine Schadenspauschale; ca. 25 € für Telefonate, Fahrten zum Anwalt und zurück etc.
  • Sonstige beschädigte oder beim Unfall abhanden gekommene Sachen; Brille, Armbanduhr, Kofferrauminhalt etc. in Höhe des Wiederbeschaffungswertes; Nachweis durch Kaufbelege oder Reparaturrechnung
  • Bei Personenschäden Schmerzensgeld, Hauhaltshilfeschaden, u.U. Verdienstausfall

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

 

Straf- und Bußgeldverfahren

Sollte Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden und die Polizei Sie  hierzu befragen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet sich selbst zu belasten
  • Sie sollten vor Ort keine Angaben zum Sachverhalt machen
  • Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes oder Verteidigers bedienen

Empfehlenswert ist es, unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Ihr Rechtsanwalt beantragt Akteneinsicht und fertigt eine Einlassung.

Aus der Akte ergibt sich der konkrete Tatvorwurf. Ohne Akteneinsicht könnten Einlassungen abgegeben werden, die sich nachteilig auswirken.

Nach Akteneinsicht ist zu ersehen, ob bei Geschwindigkeitsverstößen Ihre Person auf dem Foto überhaupt erkennbar ist oder Sie lediglich über das Kfz-Kennzeichen ermittelt wurden.

Es kann geprüft werden, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ggf. das Gerät nicht geeicht war, usw. Auch eine Alkoholbestimmung kann fehlerhaft durchgeführt worden sein.

 

Entzug der Fahrerlaubnis

Im Strafverfahren wird die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen bei

  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • Vollrausch, § 323 a StGB.

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, bestimmt das Gericht eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahre, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils.

Die Fahrerlaubnis kann auch durch die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 StVG entzogen werden, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Zu beachten sind die Voraussetzungen bei der Fahrerlaubnis auf Probe und dem Punktesystem des Verkehrszentralregisters.

Punkte in Flensburg unterliegen Tilgungsfristen; Punkte können ggf. aktiv durch Aufbauseminare abgebaut werden. Zu den Einzelheiten befragen Sie Ihren Anwalt.

 

Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist nicht zu verwechseln mit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei einem Fahrverbot geben Sie lediglich Ihren Führerschein für einen bestimmten Zeitraum ab und dürfen in dieser Zeit selbstverständlich nicht selbst fahren.

Ein Fahrverbot wird bei Ordnungswidrigkeiten für den Zeitraum von 1 – 3 Monaten  festgelegt, je nachdem, was der Bußgeldkatalog für die begangene Tat vorsieht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Fahrverbot umgewandelt werden gegen eine erhöhte Geldbuße.  Möglich ist dies bei einem „Ersttäter“ oder bereits in Flensburg gelöschten Punkten, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht, alternativ keine Möglichkeiten der Fortbewegung bestehen (ÖPNV, Ehepartner als Fahrer, Nutzung von Taxis).

Ist ein Fahrverbot nicht umgehbar, kann es ggf. auf einen Zeitraum verlegt werden, in dem das Kfz nicht gebraucht wird, z.B. die Urlaubszeit.

Ist in den zwei Jahren vor der OWi kein Fahrverbot verhängt worden, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde einen Zeitraum von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung bestimmen ab dem das Fahrverbot erst wirksam wird.

Auch der Zeitpunkt der Rechtskraft kann u.U. hinausgezögert werden.