Forderungsbeitreibung

Inkassogesellschaft oder Rechtsanwalt

Ist der Schuldner in Verzug, hat er den Verzugsschaden zu ersetzen. Inkassogesellschaften verlangen vom Gläubiger u.U. Provisionen, Mitgliedsgebühren, erhöhte Inkassokosten, die dem Schuldner nicht auferlegt werden können. In diesem Fall trägt der Gläubiger auch im Erfolgsfalle einen Teil der Kosten. Ist infolge von erkennbarer Zahlungsunwilligkeit/-unfähigkeit die Beauftragung eines Rechtsanwalts für einen Prozess voraussehbar, sind die Kosten einer Inkassogesellschaft nicht erstattungsfähig.

Inkassogesellschaften arbeiten häufig mit EDV gestützten Standartschreiben auf die die Schuldner nicht mehr reagieren. Oder der Schuldner erhebt dezidierte Einwendungen, sodass der Gläubiger zur Stellungnahme aufgefordert wird und ggf. anwaltliche Beratung erforderlich wird.

Soll die Forderung tituliert werden, schalten Inkassobüros ihre Vertragsanwälte ein; es fallen dann die Anwaltsgebühren zusätzlich an.

Die unmittelbare Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Forderungsbeitreibung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Kosten sinnvoll.

–       Wird die Forderung erfolgreich beigetrieben, ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Gläubiger kostenlos. Die Gebühr hat auf Grund des Verzuges der Schuldner zu tragen.

–       Für den Nichterfolgsfall kann vorab eine Vereinbarung getroffen werden, dass die RA-Gebühr dem Mandanten nur zu einem Teil in Rechnung gestellt wird. (§ 4 Abs. 2  Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes „ Der RA kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 – 863 und 899 – 915b der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde, Stand Januar 2012) Der zu erstattende Teil kann zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt vereinbart werden. Kosten für den Gerichtsvollzieher, Gerichtskosten, Registerauskünfte etc. sind immer vom Auftraggeber zu erstatten.

Titulierung der Forderung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB; Stand 2007). Es gibt eine Vielzahl weiterer Verjährungsfristen. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, zur Frist selbst, zum Fristbeginn und zur Möglichkeit der Hemmung der Frist.

Ist Ihre Forderung tituliert, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre.

In dieser Zeit kann der Schuldner erben oder auf andere Art und Weise zu Geld und Vermögen kommen. Grundsätzlich kann in diesem Zeitraum auch gegen die Erben des Schuldners die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Im Mahnverfahren kann kostengünstig ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden, s.o.

Mahnverfahren können auch betrieben werden, wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden muss und mit diesem Staat ein entsprechendes Abkommen besteht. Abkommen bestehen im Wesentlichen mit den Mitgliedsstaaten der EU und Israel. Zur Zwangsvollstreckung im Ausland sollten dortige Kollegen in das Verfahren eingebunden werden, da sich die Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Titel vollstreckt werden soll.

Die Zwangsvollstreckung im Inland wird durch Vollstreckungsorgane durchgeführt. Die Vollstreckungsmöglichkeiten sind vielfältig. Auch hartnäckige Schuldner kommen plötzlich zu Geld, wenn die Kfz-Kennzeichen des finanzierten oder im Eigentum Dritter stehenden Kfz gepfändet werden, sofern sie Eigentum des Schuldners sind.