Kindergeld

Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach § 62 ff EStG als Steuervergünstigung.

Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern eine Steuererleichterung; für Rechtsstreitigkeiten sind die Finanzgerichte zuständig.

Welche Kinder in welcher Weise berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 32 EStG. Man kann entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nutzen. Die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante prüft das Finanzamt im Rahmen einer „Günstigerprüfung“. Auf jeden Fall wird das Kindergeld ausgezahlt, wenn man es beantragt.

An diesem Punkt kann eine Vielzahl an Problemen auftreten, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige und die Familienkasse unterschiedlicher Auffassung über das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen sind.

Nachfolgend einige Beispiele:

Nach Abschluss einer ersten Ausbildung/Erststudium kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht; erlaubt wäre eine Tätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit pro Woche, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Was geschieht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, ggf. bis zu zwei Monaten (A 20.3.1 DA-KG 2020) oder bei einem berufsbegleitenden oder berufsintegriertem Dualen Studiengang (A 20.3.2 DA-KG 2020) oder bei Unstimmigkeiten bezüglich einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung (A 20.3.3 DA-KG 2020)?

Ein Kind kann berücksichtigt werden, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Was geschieht, wenn es erkrankt und das Ende der Erkrankung von einem Arzt nicht prognostiziert werden kann? Hierzu hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine Entscheidung getroffen, 2 K 2487/16; siehe auch Finanzgericht Hamburg 6 K 192/17.

Ist es bei längerer, nicht absehbarer Erkrankung unbedingt erforderlich, bestätigen zu lassen, dass eine Behinderung i.S. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegt?

Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht regelmäßig eine Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (DA-KG). Wann ist die Dienstanweisung maßgebend und wann hat eine Regelung lediglich verwaltungsökonomischen Charakter?

Kindergeld steht den Eltern zu. Kann das Kind die Zahlung des Kindergeldes direkt an sich verlangen? Wann ist ein sogenannter Abzweigungsantrag erfolgreich? (DA-KG 2020, V 5.3 Nr. 1)

Die Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld; das KG wird jedoch nur einem Berechtigten ausgezahlt. Was kann unternommen werden, wenn die Berechtigten sich nicht einig sind, wer das KG erhalten soll?

Können auch andere Personen kindergeldberechtigt sein?

Berücksichtigt wird ein Kind ebenfalls in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Gemeint sind vollständige Monate. Wird z.B. im Mai das Abitur bestanden und beginnt das Studium am 01. Oktober, sind die Voraussetzungen erfüllt. Die vier vollständigen Monate sind Juni, Juli, August und September. Bekommt man als Nachrücker erst im November einen Studienplatz, ist die Übergangszeit von vier Monaten überschritten. In diesem Fall kann eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG erfolgen.

Interessant kann die rückwirkende Gewährung von Kindergeld werden. Ab dem Jahr 2018 wurde die rückwirkende Auszahlung (nicht Beantragung) von 4 Jahren auf 6 Monate verkürzt, gem. § 66 Abs. 3 EStG. Es kommt vor, dass Familienkassen Kindergeld rückwirkend für mehrere Jahre festsetzen, dann aber nur für sechs Monate auszahlen wollen auf Grund der gesetzlichen Regelung. Diese Problematik ist rechtshängig, ggf. sollten Betroffene Rechtsmittel einlegen, um entsprechende Bescheide offen zu halten. Mindestens einer der Streitfälle ist beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass man sich auf das laufende Verfahren berufen kann.

Erwachsene Kinder dürfen in der Erstausbildung soviel arbeiten wie sie wollen, ohne dass der Kindergeldanspruch beeinträchtigt wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gibt es hinsichtlich des KG Einschränkungen. Nimmt das Kind eine weitere Ausbildung auf, stellt sich die Frage, ob mehrere Teilabschnitte eine „mehraktige Erstausbildung“ darstellen oder ob dies eine weitere  Ausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung ist.

Wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung als Teil der Erstausbildung angesehen werden. Erforderlich ist hier ein enger zeitlicher Zusammenhang. Wann ist dieser zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben? Kann zwischen den Ausbildungsabschnitten auch eine Umorientierung erfolgen? Wie ist eine mittlerweile aufgenomme Erwerbstätigkeit einzuordnen? Siehe DA KG 2020, A 20.2.4 ff.

Hat das Kind zum Beispiel eine Bankausbildung beendet und kann ein Studium am Bankkolleg zum Abschluss als Bankfachwirt nicht aufnehmen, weil die Hochschule seine Anfragen nicht beantwortet, sieht der BFH in dem in 2019 entschiedenen Fall einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang bei der Aufnahme eines BWL-Studiums für eine mehraktige Erstausbildung, BFH III R 14/18.

Ein Kind kann beim Kindergeld berücksichtigt werden, u.a. wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen, sollen ebenso behandelt werden wie Kinder, die einen Ausbildungsplatz gefunden haben. In beiden Fällen wird typisierend eine vergleichbare Unterhaltssituation angenommen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und sich das Kind ernsthaft um einen solchen bemüht. Nicht ausreichend ist es, pauschal anzugeben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen. Reicht es aus, bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet zu sein? Wie sind Eingliederungsvereinbarungen zu qualifizieren? Muss die Bereitschaft des Kindes halbjährlich geprüft werden? Stellen Erkrankung, Mutterschaft oder Untersuchungshaft Ausschlusskriterien dar?

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass jedes Problem einer Einzelfalllösung bedarf.

 

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